Menschen mit chronischen Erkrankungen, wie z. B. Epilepsie, und/oder einer Behinderung haben laut SGB XII (= Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird unter anderem das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Im Falle der Grundsicherung werden außerdem Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nur dann berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen einen Betrag von 100.000,-- Euro überschreitet. Wie die „Aktion Mensch“ in ihrem Familienratgeber im Internet mitgeteilt hat, hat das Bundessozialgericht nun klargestellt, dass die Einkommensgrenze von 100.000,-- Euro für jedes Elternteil und nicht für beide Eltern zusammen gilt. Anlass für diese Klarstellung war der Fall eines Patienten mit einer psychischen Erkrankung, der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bei seinem zuständigen Landkreis beantragte. Doch sein Antrag wurde zunächst abgelehnt mit der Begründung, dass seine Eltern zusammen mehr als 100.000,-- Euro verdienten und so die Einkommensgrenze überschritten sei. Das Bundessozialgericht, an das sich der Patient wandte, entschied jedoch, dass die Einkommensgrenze für jedes Elternteil alleine gilt. „Das heißt, für einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung darf keines der Elternteile alleine mehr als 100.000,-- Euro pro Jahr verdienen“, so zu lesen im Familienratgeber.
(drs)
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