Ein Epilepsie-Warnhund kann anhand von Veränderungen der Hauttemperatur oder des Hautgeruchs vorzeitig einen epileptischen Anfall erkennen und z. B. über einen Notfallknopf am Rollstuhl Hilfe holen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Az. 2 K 2338/15) musste nun im Falle einer an Epilepsie erkrankten Schwerbehinderten klären, ob neben dem Behindertenpauschbetrag auch weitere Ausgaben, wie z. B. Kosten für eine Hundepension, für den Assistenzhund als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Das Finanzgericht entschied gegen die Klägerin: „Habe die Klägerin einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, seien nach dem Wortlaut des § 33b Einkommensteuergesetz keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig“. Gegen das Urteil wurde von der Hundebesitzerin eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof wird somit endgültig klären, ob die Aufwendungen für einen Assistenzhund bei Behinderung tatsächlich mit dem Pauschbetrag für Behinderung abgegolten sind.
(bd)
Pressemeldung des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit der kompletten Urteilsbegründung finden Sie hierZurück zur Startseite